Ausstellungspflicht: Ein Energiebedarfsausweis muss bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ausgestellt werden. Zudem muss ein Energieausweis potenziellen Käufern, Mietern, Pächtern oder Leasingnehmern bei der Besichtigung vorgelegt und nach Vertragsunterzeichnung ausgehändigt werden.
Angaben in Immobilienanzeigen: Liegt bereits ein Energieausweis vor, müssen bestimmte Angaben wie Endenergieverbrauch/-bedarf, wesentlicher Energieträger für die Heizung und die Energieeffizienzklasse in Immobilienanzeigen gemacht werden.
Berechtigung zur Ausstellung: Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude wird in § 88 GEG geregelt.
Varianten des Energieausweises:
Energiebedarfsausweis: Basierend auf den energetischen Eigenschaften des Gebäudes, berechnet aus Daten zum Gebäude.
Energieverbrauchsausweis: Basierend auf vergangenen Verbrauchswerten
Regelungen zur Nutzung der Varianten:
Energiebedarfsausweise sind vorgeschrieben bei Neubau oder Änderung von Gebäuden sowie für bestimmte Altbauten.
Wahlfreiheit besteht für andere Wohngebäude und Nichtwohngebäude zwischen Energiebedarf- und -verbrauchsausweis.
Gemischt genutzte Gebäude: Bei gemischt genutzten Gebäuden wird der Energieausweis nur für den entsprechenden Teil des Gebäudes ausgestellt.
Energiebedarfsausweis (Energiebedarf als Grundlage):
Basierend auf theoretischer Berechnung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes.
Energieverbrauchsausweis (Energieverbrauch als Grundlage): Basierend auf tatsächlichem Energieverbrauch über einen zurückliegenden Zeitraum, witterungsbereinigt.
Die Ausstellung und Vorlage eines Energieausweises dienen der Transparenz und Vergleichbarkeit hinsichtlich der energetischen Eigenschaften von Gebäuden.