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Förderübersicht

 

Update Januar 2024 - Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist auch die überarbeitete BEG-Förderrichtlinie mit dem 01. Januar 2024 in Kraft getreten. Spätestens ab 2028 ist die Nutzung von 65% erneuerbarer Energien beim Heizen für alle verbindlich vorgeschrieben.

1) Die Förderung des Heizungstausches erfolgt unter den folgenden Bedingungen:

  • Grundförderung von 30% für den Einbau neuer Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden
  • zusätzlich Effizienz-Bonus von 5% für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich, Abwasser oder ein natürliches Kältemittel nutzen
  • Zuschlag von 2500€ für Biomasseheizungen, die einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten
  • Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% (bis 31.12.28) für selbstnutzende Eigentümer:innen für den frühzeitigen Austausch von Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alte Biomasse- und Gasheizungen
  • einkommensabhängiger Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümer:innen mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen

alle Boni sind kumulierbar ABER max. Fördersatz bei 70%

Vermieter:innen:
erhalten ebenfalls Grundförderung, Effizienz-Bonus bzw. 2500€ Emissionsminderungszuschlag (siehe oben)
Kosten, von denen Vermietende durch die Förderung entlastet werden, dürfen nicht über die Miete umgelegt werden

Allgemein gilt:
maximal förderfähige Ausgaben für den Heizungstausch auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus gedeckelt
maximale Förderung (bei max. Fördersatz 70%) also 21.000 Euro (ggf. zuzüglich 2500€ Emissionsminderungszuschlag)
für Mehrparteienhäuser: weitere 15.000 Euro für 2.-6. Wohneinheit, jeweils weitere 8.000 Euro ab 7. Wohneinheit
für Nichtwohngebäude: förderfähigen Ausgaben nach Quadratmeterzahl

2) Die Förderung weiterer Effizienzmaßnahmen erfolgt unter den folgenden Bedingungen:

  • Grundfördersatz 15% für Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung
  • 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)
  • maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen: 60.000 Euro (mit iSFP) bzw. 30.000 Euro (ohne iSFP) pro Wohneinheit.


 

 
 
 
 
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