Update Januar 2024 - Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist auch die überarbeitete BEG-Förderrichtlinie mit dem 01. Januar 2024 in Kraft getreten. Spätestens ab 2028 ist die Nutzung von 65% erneuerbarer Energien beim Heizen für alle verbindlich vorgeschrieben.
1) Die Förderung des Heizungstausches erfolgt unter den folgenden Bedingungen:
alle Boni sind kumulierbar ABER max. Fördersatz bei 70%
Vermieter:innen:
erhalten ebenfalls Grundförderung, Effizienz-Bonus bzw. 2500€ Emissionsminderungszuschlag (siehe oben)
Kosten, von denen Vermietende durch die Förderung entlastet werden, dürfen nicht über die Miete umgelegt werden
Allgemein gilt:
maximal förderfähige Ausgaben für den Heizungstausch auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus gedeckelt
maximale Förderung (bei max. Fördersatz 70%) also 21.000 Euro (ggf. zuzüglich 2500€ Emissionsminderungszuschlag)
für Mehrparteienhäuser: weitere 15.000 Euro für 2.-6. Wohneinheit, jeweils weitere 8.000 Euro ab 7. Wohneinheit
für Nichtwohngebäude: förderfähigen Ausgaben nach Quadratmeterzahl
2) Die Förderung weiterer Effizienzmaßnahmen erfolgt unter den folgenden Bedingungen: